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So, 07:00 Uhr
22.12.2024
Berichtspflicht für Grund- und Oberflächenwasser

Entnommenes Wasser muss gemeldet werden

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erinnert an die jährliche Berichtspflicht, wenn eine erlaubnispflichtige Menge Wasser aus dem Grundwasser oder den Oberflächengewässern entnommen wurde...

Diese Verpflichtung ergibt sich aus der seit 2023 geltenden Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung. Wer als Bürger, Betrieb oder Verein selbst Grundwasser oder Oberflächenwasser entnimmt, muss die Wassermenge, die insgesamt im Jahr 2024 entnommen wurde, unaufgefordert bis spätestens 31. März 2025 an das TLUBN berichten. Spätestens an Silvester sind daher die Wasserzähler abzulesen.

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Beim Oberflächenwasser sind alle Entnahmen aus z. B. Bächen, Flüssen, Seen oder Teichen erlaubnis- bzw. berichtspflichtig, die mittels Pumpen oder Entnahmeleitungen erfolgen. Ausgenommen ist nur der sogenannte Gemeingebrauch, also die Wasserentnahme durch Schöpfen, z. B. mit Hilfe von Kannen oder Eimern, sowie das Tränken von Tieren.

Bei Grundwasserentnahmen sind die Ausnahmen von der Erlaubnis- bzw. Berichtspflicht weiter gefasst. Wer einen Brunnen oder eine Quelle nur für den eigenen Haushalt nutzt, wozu auch die Nutzung im eigenen Haus- oder Kleingarten zählt, fällt grundsätzlich unter die Erlaubnisfreiheit. Allerdings nur, wenn im Jahr weniger als 2000 m³ für den eigenen Haushalt entnommen werden. In diesem Fall entfällt auch die Berichtspflicht nach der Rohwassereigenkontroll­verordnung. Davon abgesehen besteht in der Regel eine Verpflichtung zum Bericht der entnommenen Grundwassermengen.

Die Berichte sind ausschließlich elektronisch über ein eigens dafür bereitgestelltes Internetportal auf der folgenden Seite des TLUBN abzugeben: tlubn.thueringen.de/rekvo. Auf der genannten Internetseite werden umfangreiche Informationen zur Erlaubnis- und Berichtspflicht, Ausfüllhinweise, Dokumentvorlagen sowie verständliche Videoanleitungen zur Datenübermittlung zur Verfügung gestellt.

Die Erfassung der tatsächlichen Wasserentnahmemengen ist notwendig, um einer Übernutzung der Wasservorräte vorzubeugen und das kostbare Gut Wasser fair und nachhaltig zu bewirtschaften. Dies ist umso wichtiger, seit vermehrt außergewöhnliche Hitze- und Dürreperioden auftreten.

Da die Berichtspflicht für die meisten Wasserentnahmen erst seit 2023 besteht, werden vorübergehend auch noch Schätzungen der Wasserentnahmemengen akzeptiert. Ab 2025 sollte jedoch eine Nachrüstung mit einem geeichten Wasserzähler erfolgen, um eine verlässliche und nachvollziehbare Messung sicherstellen zu können.
Autor: red

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