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Mi, 13:35 Uhr
11.03.2020
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis - Der Landrat

Algemeinverfügung des Landrates

Bezugnehmend auf das Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-lfSG) ordnet Landrat Zenker zum Vollzug des Gesetzes folgende Maßnahmen an...

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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-lfSG)

Allgemeinverfügung
Der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises ordnet als Gesundheitsamt gemäß §§ 28 Abs. 1 S.1, 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
11.03.2020

1. Einwohnerinnen und Einwohner des Unstrut-Hainich-Kreises, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhälten.
Zum 11. März 2020 sind durch das Robert Koch-Institut folgende Gebiete als Risikogebiete eingestuft:
Italien, Iran, In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan), in Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang), in Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Eisass, Lothringen und Champagne-Ardenne) sowie in Deutschland Landkreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen)
Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
tagesaktuell abrufbar. Auf diese Festlegung wird dynamisch Bezug genommen.

2. Schülerinnen und Schüler sowie Kindern bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut aufgehalten haben, ist zudem untersagt, in diesem Zeitraum eine Schule, eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zu betreten. Zum 11. März 2020 sind durch das Robert Koch-Institut die unter 1. aufgeführten Risikogebiete benannt worden. Die Risikogebiete sind unter
https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Auf diese Festlegung wird dynamisch Bezug genommen.

3. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 2 genannten Verpflichtung zu sorgen.

4. Die unter Ziffer 1 genannten Personen und die Personensorgeberechtigten der
Personen unter Ziffer 2 sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Fachdienst Gesundheit unter der Rufnummer 03601-802382 zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.

5. Weisen die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 zu kontaktieren.

6. Die Personen unter Ziffer 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

7. Die Personen unter Ziffer 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.

8. Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Ziffer 1 und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 verpflichtetet dem Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

9. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 19. April 2020.

10. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der amtlichen Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Aligemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Unstrut- Hainich-Kreis, Lindenbühl 28/29, 99974 Mühlhausen einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:
Für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall erhalten Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung (§§ 56, 57 IfSG). Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen den Verdienstausfall auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 S. 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Zuständig für Anträge nach §§ 56, 57 IfSG ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550 - Gesundheitswesen, Jorge- Semprun-Platz 4 in 99423 Weimar.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Unstrut- Hainich-Kreis, Büro des Landrates, Dienstgebäude 003, Lindenhof 1 in 99974 Mühlhausen während der Öffnungszeiten des Landratsamtes eingesehen werden.
Autor: red

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