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Diese Rechte haben Betroffene

Bus oder Bahn zu spät?

Sonnabend, 10. Februar 2018, 13:55 Uhr
Baustellen, Unwetter oder Personenschäden: Gründe für verspätete Züge und Busse gibt es zum Ärger von Pendlern und Vielfahrern viele. Verspätungen müssen aber nicht immer so hingenommen werden, denn unter bestimmten Bedingungen haben Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt auf...

Verspätungen bei Fernbussen

„Fällt ein Fernbus aus oder verspätet sich, ist das nicht einfach persönliches Pech des Reisenden. Ist die Strecke, die man ursprünglich fahren wollte, länger als 250 Kilometer und beträgt die Verspätung mehr als zwei Stunden, so ist das Busunternehmen verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen“, weiß Mingers.

Faustregel hierbei: Haben die Verspätung oder der Ausfall Gründe, die das Unternehmen beeinflussen kann, so hat das Unternehmen die Weiterreise auf einem anderen Wege zu ermöglichen. Tut es das nicht, so wird eine Erstattung des Ticketpreises von 50 Prozent fällig. Befindet man sich im Urlaub oder ist auf der Durchreise, so hat man in vielen Fällen außerdem Anspruch auf Verpflegung und eine Übernachtungsmöglichkeit. Veranstalter haften – anders als bei einem Unfall oder einer Panne – übrigens nicht, wenn das Zuspätkommen höherer Gewalt geschuldet ist, z.B. Naturkatastrophen oder sehr schlechtem Wetter.

Verspätungen bei der Bahn

Bahnkunden gehen bei Verspätungen natürlich auch nicht leer aus. Sind sie innerhalb Deutschlands unterwegs, z.B. mit der Deutschen Bahn, haben sie sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr Anspruch auf eine Entschädigung. Diese kann auf Wunsch auch in Form von Bargeld ausgezahlt werden. Kommt die Bahn mehr als 60 Minuten zu spät, besteht ein Anspruch auf 25 Prozent des Fahrpreises, bei mehr als 120 Minuten sind es sogar 50 Prozent.

Die Zeitangaben gelten dabei für Verspätungen in der Reisekette. Ein Beispiel: Ein Kunde steigt in Bonn in die Bahn und möchte in Koblenz umsteigen. Der Zug ab Bonn hat 60 Minuten Verspätung und auf den Zug in Koblenz muss der Fahrgast ebenfalls noch einmal 60 Minuten warten. Die beiden Verspätungen werden addiert – im Beispiel sind es also 120 Minuten, womit eine Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises fällig wird. „Sollte am gleichen Tag keine Weiterfahrt mehr möglich sein, hat der Kunde wie bei den Fernbussen Anspruch auf Verpflegung und maximal zwei Übernachtungen. Und auch hier gilt: Die Bahn haftet nur, wenn sie die Gründe verantworten kann“, erklärt der Rechtsexperte.

Verspätungen im Nahverkehr

„Bei Linienbussen und im Nahverkehr handhabt jedes Unternehmen Verspätungen ein wenig anders. Der Rhein-Ruhr-Verband zum Beispiel erstattet Tickets teils schon ab 20 Minuten Verspätung und bis zu einer gewissen Höhe auch nächtliche Taxikosten“, so Mingers. Hilfreich sind hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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