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Sa, 12:16 Uhr
20.05.2017
Rechte im Job:

16 wichtige Rechte als Arbeitnehmer

Ob Arbeitsvertrag, Probezeit, Krankmeldung oder
Kündigung - im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers Wissenswertes für Arbeitnehmer...



1. Was umfasst die „Arbeitszeit“?
Mingers: „Die Arbeitszeit umfasst grundsätzlich die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit, das heißt ohne die Wegzeiten, Umkleide- oder Waschzeiten und ohne Pausen. Übrigens: Auch eine Dienstreise gilt als Arbeitszeit.“

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2. Wie lange darf die Arbeitszeit sein?
Mingers: „Arbeitsrechtlich sind für Arbeitnehmer nicht mehr als 48 Stunden pro Woche und nicht mehr als acht Stunden am Tag erlaubt. Ausnahmen bestätigen die Regeln: Läuft es im Betrieb hinsichtlich der Auftragslage gut, können auch bis zu zehn Stunden am Tag gearbeitet werden. Ebenso dürfen leitende Angestellte bis zu zehn Stunden am Tag arbeiten.“

3. Sind Überstunden erlaubt?
Mingers: „Im ‚Notfall‘ darf der Chef seinen Mitarbeitern Überstunden anordnen. Liegt kein Notfall vor, sind Überstunden nur dann zu leisten, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht und die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.“

4. Müssen Überstunden bezahlt werden?
Mingers: „Arbeitsverhältnisse, die außertariflich bezahlt werden, gelten Überstunden meist mit dem Gehalt ab. Andernfalls richtet sich die Bezahlung nach dem Arbeitsvertrag. Um die geleisteten Überstunden nachzuweisen, ist es immer ratsam, diese mit Datum, Tätigkeit und Arbeitszeit zu notieren.“

5. Gibt es ein Recht auf das Arbeiten in Teilzeit?
Mingers: „Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einer Firma angestellt sind, haben das Recht, in Teilzeit zu arbeiten. Wichtig ist dabei, dass der Chef um Erlaubnis gebeten wird. Ein Ablehnen seinerseits ist nur dann erlaubt, wenn durch die Teilzeitarbeit der Betrieb gestört würde oder der Mitarbeiter aufgrund seiner Position, zum Beispiel als Abteilungsleiter, seine Aufgabe nicht mehr erfüllen könnte.“

6. Gilt nur der schriftliche Arbeitsvertrag?
Mingers: „Ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich zwar wirksam – üblicherweise werden Vereinbarungen zum Gehalt oder ähnlichem zwecks Beweisbarkeit aber schriftlich getroffen. Bei mündlichen Verträgen hat der Arbeitnehmer ein einmonatiges Recht, eine Zusammenfassung aller wesentlichen Arbeitsbedingungen vom Chef zu erhalten.“

7. Sind befristete Arbeitsverträge rechtens?
Mingers: „Erlaubt sind befristete Arbeitsverträge nur bedingt. Zu den bestimmten Bedingungen zählen zum Beispiel Vetretungstätigkeiten, Probeanstellungen oder kurzzeitiger Bedarf nach Arbeitskräften. Bei einer Neuanstellung ist es erlaubt, bis zu zweimal einen befristeten Arbeitsvertrag auszustellen.“

8. Wie lange darf die Probezeit dauern?
Mingers: „Abhängig von der Tätigkeit gelten inzwischen Regelungen von bis zu sechs Monaten Probezeit.“

9. Unter welchen Bedingungen darf man versetzt werden?
Mingers: „Wenn das Thema Versetzung, zum Beispiel in eine andere Stadt oder eine andere Abteilung, für Arbeitnehmer zum Problem wird, entscheidet, welcher Arbeitsort vertraglich festgelegt ist. Je genauer die Festlegung des Arbeitsorts, desto weniger Freiraum bleibt dem Chef für die Versetzung. Ausnahmen sind Monteure, Handwerker oder auch Vertreter, die grundsätzlich mit Versetzungen rechnen müssen.“

10. Was muss zur Bezahlung im Vertrag stehen?
Mingers: „Der Arbeitsvertrag sollte zur Bezahlung genau drei Dinge regeln: 1. Bruttogehalt pro Monat. 2. Zusatzleistungen wie Spesen, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder auch Betriebsrenten. 3. Zahlungstag. Auch Regelungen zu Gehaltserhöhungen sollten darin enthalten sein, wenn der Arbeitnehmer außertariflich arbeitet.

11. Welche Regeln gelten bei der Krankmeldung?
Mingers: „Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und nicht zur Arbeit erscheinen kann, ist es seine Pflicht, am ersten Tag seiner Abwesenheit Bescheid zu sagen. Die Abmeldung kann per Mail, Fax, Anruf oder SMS erfolgen – idealerweise vor Beginn oder alternativ während der Arbeitszeit. Ein schriftliches Attest beziehungsweise ein Krankenschein muss dem Arbeitgeber nach dem dritten Tag der Krankheit vorliegen.“

12. Wie lange wird bei Krankheit das Gehalt weiter ausgezahlt?
Mingers: „Sind Arbeitnehmer krank, zahlt die Firma sechs Wochen lang ihr Gehalt weiter. Dafür müssen sie aber mindestens vier Wochen angestellt gewesen sein. Ab der sechsten Woche übernimmt dann die Krankenkasse die Lohnfortzahlung mit 70 Prozent des Bruttogehalts.“

13. Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit?
Mingers: „Innerhalb der Probezeit können Arbeitnehmer mit einer Zwei-Wochen-Frist ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Abhängig vom Vertrag gelten möglicherweise auch kürzere Kündigungsfristen.“

14. Wann darf der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen?
Mingers: „Fristlos darf ein Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt, zum Beispiel Diebstahl oder Betrug. Die Kündigung muss dann innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Unter Einhaltung der Fristen darf eine ‚normale‘ Kündigung – ohne außerordentlichen Grund – jederzeit erfolgen.“

15. Was sind normale Kündigungsfristen?
Mingers: „Gesetzlich gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Abhängig von der Betriebszugehörigkeit gelten Kündigungsfristen von bis zu maximal sieben Monaten bei 20 Jahren Betriebsangehörigkeit. Tarifverträge können auch kürzere oder längere Kündigungsfristen festlegen.“

16. Was tun bei Erhalt der Kündigung?
Mingers: „Erhalten Arbeitnehmer die Kündigung, sollte der erste Weg zum Betriebsrat führen oder direkt zum Anwalt für Arbeitsrecht. Nach Erhalt der Kündigung bleiben drei Wochen Zeit, um eine sogenannte Kündigungsschutzklage einzureichen.“ Bildquelle: mwitt1337/pixabay.com
Autor: red

Kommentare
Real Human
21.05.2017, 09.23 Uhr
Mit einem BGE wäre das alles überflüssig!
Es gäbe nur noch allgemein verbindliche Arbeits- und Gesundheitsschutzregeln und eine angemessene Zeit für die Räumung des Arbeitsplatzes bei Kündigung, wenn ein ausreichend hohes – existenzsicherndes! – Bedingungsloses Grundeinkommen erst eingeführt wäre. Löhne, Gehälter, Prämien, Arbeitszeiten, Überstunden, Probezeiten, bezahlter Urlaub usw. wären weitestgehend Verhandlungssache zwischen Beschäftiger und Beschäftigten.

Einschub zu „Beschäftiger“ und „Beschäftigter“:

Eine frühe Polemik gegen den Begriff des „Arbeitnehmers“ [Vielleicht besser: Beschäftigter] stammt von Friedrich Engels, dem zufolge das Ausbeutungsverhältnis zwischen Lohnarbeit und Kapital im gängigen Sprachgebrauch geradezu auf den Kopf gestellt werde:

„Es konnte mir nicht in den Sinn kommen, in das ‚Kapital‘ den landläufigen Jargon einzuführen, in welchem deutsche Ökonomen sich auszudrücken pflegen, jenes Kauderwelsch, worin z. B. derjenige, der sich für bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben läßt, der Arbeitgeber heißt, und Arbeitnehmer derjenige, dessen Arbeit ihm für Lohn abgenommen wird. Auch im Französischen wird travail im gewöhnlichen Leben im Sinn von ‚Beschäftigung‘ gebraucht. Mit Recht aber würden die Franzosen den Ökonomen für verrückt halten, der den Kapitalisten donneur de travail, und den Arbeiter receveur de travail nennen wollte.“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer)

Damit keine allgemeine Abwälzung der sozialen Verantwortung auf den Staat erfolgen kann, sind allerdings nach wie vor Mindestlöhne erforderlich. Eine Aufstockermentalität nach dem Motto, „Sie beziehen doch Grundeinkommen!“, müsste sogar strafrechtlich als staatsschädigendes Verhalten geahndet werden. Siehe dazu z.B. auch: http://www.spreezeitung.de/17941/fdp-verheddert-im-dickicht-egozentrischer-selbstverwirklichung/ !

Beim BGE geht es auch um das Unnötigmachen komplizierter rechtlicher Regelungen wie den obigen 16 Punkten bei gleichzeitiger Einführung eines Verhältnisses zwischen Beschäftiger und Beschäftigten auf einigermaßener Augenhöhe. Gesetzliche Bürokratiemonster, die nur Rechtsanwälten Arbeit verschaffen und Sozialgerichte schon längst überfordern, sollten von verantwortungsbewussten Volksvertretern überflüssig gemacht werden. (Sie sind leider kaum vorhanden! Die etablierten Immer-weiter-so-Abgeordneten sind durch die 5-Prozent-Hürde vor neuen Ideen geschützt.)

Letztlich geht es bei weiterer Algorithmisierung (Computerisierung) von Arbeitsabläufen sehr bald schon um sozialen Frieden oder Krieg!

„Habgier und Frieden schließen einander aus.“ (Erich Fromm)
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