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Sa, 16:03 Uhr
18.02.2017
Rechte und Pflichte auf der Arbeit

Wer darf was und was nicht?

Das Büro zu kalt, der Schreibtisch das reinste Chaos oder Abmahnungen trotz Stauverspätung - Welche Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber hinaus? Aber auch welche Rechte? Der Rechtsexperte Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln, klärt auf...

Ordnung am Arbeitsplatz: Hat der Chef das Sagen?

Manche Menschen können im Chaos bekanntlich besser arbeiten. Viele Arbeitgeber schätzen jedoch eine ordentliche und saubere Arbeits- umgebung. „Generell darf man als Chef Anordnungen zur Ordnung im Betrieb machen. Manche Entscheidungen bedürfen jedoch einer Zustimmung des Betriebsrates“, erklärt der Rechtsexperte. Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg (Az.: 12 BV 25/15) darf der Chef nicht einfach unüberlegt Anordnungen treffen bezüglich der Ordnung am Arbeitsplatz der Mitarbeiter.

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Der Fall: Der Arbeitgeber gab per Email vor, dass persönliche Gegenstände (dazu zählen beispielsweise Fotos, Pflanzen etc.) zukünftig nicht mehr als 10 Prozent der vorhandenen Fläche belegen dürften. Auch sollten keinerlei Möbel, Wände und Glasflächen mehr beklebt werden. Die Arbeitgeber hätten sich in den Büroräumen leise zu verhalten und ihren Schreibtisch ordentlich zu hinterlassen. Ungenutzte Schreibtische dürften nicht als Ablage dienen und auch der Müll sei zu trennen und die Pflanzen zu pflegen.

Eine Zustimmung des Betriebsrates hat sich der Arbeitgeber vorher nicht eingeholt, was ihm dann zum Verhängnis wurde, denn der Betriebsrat klagte. Weisungen, die das Arbeitsverhalten betreffen, bedürfen keinerlei Zustimmung durch den Betriebsrat. Daher sind die Aufforderungen den Arbeitsplatz sauber zu halten, in gewissen Bereichen leise zu sein und die Möbel nicht zu bekleben rechtskräftig. Nicht jedoch alle anderen Anweisungen, denn diese betreffen die betriebliche Ordnung und müssen vorher mit dem Betriebsrat abgesprochen werden, um eine Einigung zwischen beiden Parteien zu erzielen.

Essen am Arbeitsplatz: erlaubt oder verboten?


„Das LAG Berlin entschied übrigens kürzlich zudem, dass auch ein Essensverbot nur in Absprache mit dem Betriebsrat ausgesprochen werden darf (Az.: 7 Ta BVGa 520/16)“, so Mingers. „Allerdings sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein: Denn weigert man sich gegen eine Weisung, die sich im Nachhinein als rechtswirksam herausstellt, kann es zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung kommen. Die Grenze zwischen Weisungen bezüglich des Arbeitsverhaltens und der betrieblichen Ordnung ist schmal und oftmals ist es schwierig, sie genau festzulegen. Häufig wird je nach Einzelfall beurteilt. Daher sollte man lieber einmal mehr Absprachen tätigen als im Endeffekt vor Gericht zu stehen“, betont der Rechtsanwalt.

Wann ist es zu kalt?

Auch hinsichtlich der Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es Regelungen. Genauso wie im Sommer bei unerträglicher Hitze hat der Arbeitgeber auch im Winter gewisse Vorkehrungen gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Angestellten zu treffen. „Dauerhaftes Frieren am Arbeitsplatz muss niemand hinnehmen. Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden bestimmte Mindestwerte der Lufttemperatur in Abhängigkeit von der körperlichen Anstrengung festgelegt. Solange die Arbeitnehmer sitzen, muss das Büro mindestens 19 bis 20 Grad warm sein. Beim Stehen oder Gehen sollte die Temperatur zwischen 12 und 19 Grad liegen. Anders ist es bei Angestellten, die sich berufsbedingt aufgrund von Bau- oder Straßenarbeiten an der frischen Luft aufhalten. Hierbei müssen die Bauherren allerdings sicherstellen, dass sie ausreichend vor der Kälte geschützt sind, etwa durch besondere Arbeitskleidung“, führt Mingers aus. „Neben der beruflichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber aber auch auf das individuelle Kälteempfinden seiner Angestellten Rücksicht zu nehmen – und gegebenenfalls Maßnahmen vorzunehmen.

Ein zumutbares Arbeitsklima ist in seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber miteinbegriffen. Wer somit schnell friert, da es am eigenen Arbeitsplatz zieht, der muss nicht noch mit Schal oder Mütze zur Arbeit kommen, sondern kann seinen Chef um die Zuteilung eines anderen Platzes bitten. Schwangere Frauen können einen Anspruch auf einen wärmeren Arbeitsplatz geltend machen. Wer die Kälte vor Ort nicht länger aushält, sollte ein Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen – in der Regel hat der Chef schließlich auch ein Interesse daran, an einem warmen Arbeitsplatz zusammen mit gesunden und zufriedenen Menschen zu arbeiten“, erklärt der Rechtsexperte weiter. Darüber hinaus warnt Mingers: „Auf gar keinen Fall dürfen Sie ohne Erlaubnis nach Hause gehen – andernfalls droht Ihnen eine Abmahnung!“ Bringt ein Gespräch allerdings keine Besserung mit sich, sollte man den Betriebsrat einschalten. Wenn auch das nicht hilft oder es diesen in einem Unternehmen nicht gibt, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Abmahnung zulässig?

Der Zug fällt aus, überall Stau oder die Autobahn ist zugeschneit. Dass man in solchen Momenten pünktlich auf der Arbeit erscheint, ist schwerer, als viele Arbeitgeber denken. „In der Regel ist dies aber das Problem des Arbeitnehmers. Denn Arbeitnehmer tragen selber die Verantwortung, dass sie pünktlich auf der Arbeit erscheinen. Dies gilt selbst an Tagen, an denen ein pünktliches Erscheinen aufgrund von Streik, Stau oder Schnee fast unmöglich ist“, erläutert der Rechtsanwalt. Weiter führt er aus: „Für die Zeit, die der Mitarbeiter zu spät kommt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn zahlen. Es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen etwas anderes geregelt.“ Neben einer Lohnkürzung kann der Arbeitnehmer bei Unpünktlichkeit im schlimmsten Fall sogar eine Abmahnung kassieren. „Eine Abmahnung aufgrund zu spätem Erscheinen ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Unpünktlichkeit selber verursacht hat. Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie ein Sturm, plötzlicher Schneefall oder ein Streik, muss der Arbeitnehmer keine Abmahnung befürchten. Wenn auf dem Weg zur Arbeit jedoch regelmäßig Stau ist, muss der Arbeitnehmer dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint“, so der Experte über die aktuelle Rechtssituation.
Autor: red

Kommentare
5020EF
18.02.2017, 17.20 Uhr
Anwalt aus NRW
klärt die dummen Ossis über Arbeitsrecht auf. Super.
Hat man keine Anwälte im Osten oder sogar im GroßKreis Nordthüringen, die uns über Rechte und Rechtmäßigkeiten aufklären können?

Ich glaube "gleiches Recht für alle" ist so utopisch wie "die Rente ist sicher"...
die Lohn- und Rentenangleichung ist doch auch längst abgeschlossen, oder täusche ich mich?
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